Finanzierung aus Abschreibungen

Bei abnutzbaren Anlagegütern, die länger als eine Berichtsperiode genutzt werden, erfolgt die Verteilung der Investition über die Abschreibung für Abnutzung (AfA). Es wird hier die bilanzielle (steuerlich zulässige) Abschreibung und die kalkulatorische Abschreibung unterschieden. Für die Steuerung von Unternehmen ist die tatsächlich Abnutzung für die Einbeziehung in die Kalkulation notwendig. Dabei steht das Aufgehen in Produkt bzw. Leistung im Vordergrund. Die Betrachtung nach jeweiligem Liquidationserlös, z. B. bei Wertverlust im ersten Jahr bei Sondermaschinen, würde zu falschen Schlüssen für die Steuerung des Unternehmens führen. Eine Abrechnung nach Maschinenstunden kommt der Steuerungsfunktion näher, wobei hier die Stundensätze am besten durch die Verteilung der Kosten der gesamten Nutzungsdauer der Maschine ermittelt werden (Lebenszyklus-Betrachtung).



Abschreibungsarten

Je kleiner ein Unternehmen ist, desto näher liegt die Betrachtung der AfA an den Gesichtspunkten der Steuergestaltung und der im Steuergesetz geschaffenen Abschreibungsmöglichkeiten. Die überproportionale Abschreibung über die eigentliche Abnutzung hieraus stellt eine Subvention dar, da der Gesetzgeber es zulässt, dass der ermittelte Jahresüberschuss durch solche Massnahmen künstlich reduziert wird. Besonders trifft dies auf sogenannte Sonderabschreibungen zu.

Abschreibungen werden linear, degressiv, progressiv oder leistungsbedingt vorgenommen.


  • linear

    Die lineare Abschreibung erfolgt mit jährlich gleichem Abschreibungsbetrag, ermittelt als konstanter Prozentsatz vom Anschaffungswert. Im den Verwaltungsrichtlinien der Finanzämter sind Abschreibungsdauern festgelegt worden. Die lineare Abschreibung ergibt sich durch die Verteilung der Investition auf die Abschreibungsdauer. (8 Jahre Nutzung ergeben somit 12,5 v. H. AfA p. a.)



     
  • degressiv

    Die degressive Abschreibung erfolgt mit fallenden Abschreibungsbeträgen. Bei der geometrische degressiven AfA wird jeweils einn konstanter Prozentsatz vom jeweiligen Restbuchwert genommen. Bei der arithmetisch degressiven AfA reduzieren sich die Abschreibungsquoten um jährlich den gleichen festen Betrag.

    Das deutsche Steuergesetz sieht eine maximale Degression von 30 v. H. vor. Der Steuerpflichtige kann jedoch jährlich entscheiden, ob er lieber linear abschreiben will.



     
  • progressiv

    Die progressive Abschreibung mit jährlich steigendem Abschreibungsbetrag ist steuerrechtlich nicht zulässig und kann somit nur zur Kalkulation benutzt werden, wenn dies Sinn für die Unternehmung macht.



     
  • leistungsbedingt

    Die leistungsbedingte Abschreibung erfolgt proportional zur Leistungsabgabe und der Beanspruchung des Wirtschaftsgutes, z. B. nach Stundensätzen.



     

Kapitalfreisetzung/Kapazitätserweiterung

Die Betrachtung der Kapitalfreisetzung durch die Abschreibung geht zuerst davon aus, dass die Abschreibung auch verdient wurde und nicht zur Reduzierung der Kapitalbindung (Tilgung) eingesetzt werden muss. Nur dann ergibt sich die Kapazitätserweiterungseffekt. (Lohmann-Ruchti-Effekt, 1942 und 1949).

In verschiedenen Betrieben ist es durchaus üblich die AfA für die (Re-) Investitionen zu verwenden. Hierbei wird nicht nur der Kapazitätserweiterungseffekt an sich gesehen, sondern auch die Produktivitätssteigerung. Es ist wichtig in dieser Betrachtung, dass die verdienten Abschreibungen auch liquide zur Verfügung stehen. Gerade bei wachsenden Unternehmen findet eine zusätzliche Kapitalbindung im Umlaufvermögen (Warenlager und Forderungen) statt. Diese Mittel sind gebunden und können nicht zur Finanzierung weiterer Kapazitäten verwendet werden.

Im Tagesgeschäft findet die Abschreibung eher dann eine besondere Betrachtung, wenn Sonderabschreibungen zu einer Liquiditätsschaffung beitragen. Gerade in Phase wie derzeit in der neuen BRD, wo ab 2001 ein Körperschaftssteuersatz von 25 % gilt, versuchen Unternehmen Investitionen vorzuziehen. In vielen Fällen wird die Periodenabschreibung pauschaliert. Auch dies ist eine Art Sonderabschreibung. Bei der Pauschalierung wird innerhalb des ersten Halbjahres der volle Abschreibungssatz und im zweiten Halbjahr der halbe Abschreibungssatz zugelassen. Gerade, wenn diese Teilperioden zu Ende gehen, ergibt sich dieser Effekt. Erwirbt ein Unternehmen am letzten Kalendertag der alten Periode ein Anlagegut, kann es noch den halben Abschreibungssatz einer Periode geltend machen.